25 7.3.4 Fazit / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ als glaubhaft, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die von der Beschuldigten angerufenen Zeugen haben die Aussagen der Beschuldigten entweder nicht bestätigt (D.________, Z.________) oder selbst keine glaubhaften Angaben gemacht (X.________, W.________). Der von der Vorinstanz resp. im Urteil vom 10. März 2006 festgestellte Sachverhalt ist daher nicht zu beanstanden.