So soll mit diesem Bericht insbesondere untermauert werden, dass Z.________ am 2. August 2004 bei der Beschuldigten war (vgl. pag. 3128), was dieser selbst indes nicht bestätigen konnte. Auch die Bestätigung von W.________ ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen von X.________. Es kann insoweit auf die Ausführungen zur Würdigung der Aussagen von X.________ verwiesen werden (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Auch der Bericht von W.________ vermag nicht zu überzeugen. Die darin geschilderten Geschichten erscheinen konstruiert und nicht glaubhaft.