Auch dem Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass die Beschuldige die Schreiben alle selbst verfasst habe, wich X.________ aus. Sie gab an, dass sie nur Vermutungen anstellen könne und deshalb nichts sagen könne (pag. 1625 Z. 31 f.). Wenn X.________ die Schreiben tatsächlich selbst verfasst und den darin geschilderten Sachverhalt so erlebt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies so auf den Vorhalt hin ausgesagt hätte. Die Aussagen von X.________ widersprechen weiter auch den glaubhaften Aussagen von D.____