Angesichts dessen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Verdacht besteht, dass die Beschuldigte ihre ehemalige Patientin X.________, D.________ und W.________ dazu verleitet hat, vorbereitete Dokumente zu unterzeichnen, deren entlastender Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Entsprechendes wurde auch von D.________ glaubhaft ausgesagt (vgl. pag. 535 Z. 16 ff.). Dass die Vorinstanz mit der «gleichen» Urheberschaft die Beschuldigte gemeint hat, ist evident.