3127 ff.). Die Beschuldigte selbst hat in demselben Stil korrespondiert (vgl. etwa pag. 1107 ff.; 1331 ff.; 1417 ff.; 1479 ff.; 2918 ff.). In den schriftlichen Bestätigungen von X.________ vom 20. Juli 2007 wird E.________ in vergleichbarer Weise schlecht gemacht, wie es die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahmen getan hat (vgl. pag. 1257). Angesichts dessen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Verdacht besteht, dass die Beschuldigte ihre ehemalige Patientin X.________, D.________ und W.________ dazu verleitet hat, vorbereitete Dokumente zu unterzeichnen, deren entlastender Inhalt nicht der Wahrheit entspricht.