1235 ff.) erscheinen alles andere als glaubhaft. Vorab ist festzuhalten, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass X.________ bei allen Begebenheiten vor Ort gewesen sein will, wie es in den Bestätigungsschreiben geschildert wird. Die Vorfälle liegen mehr als drei Jahre voneinander entfernt (2. August 2004 [Vorfall E.________]; 20. Oktober 2007 [Vorfall C.________]). Es fällt zudem auf, dass die Bestätigungsschreiben von X.________ in Darstellung und Stil äusserst ähnlich sind wie die Bestätigungsschreiben von D.________, AA.________, AD.________ und W.________ (vgl. pag. 523; 526 [Vorakten S 04 498]; Beilage 2 und 5 zum Revisionsgesuch; pag. 411 l ff.; 3127 ff.).