sowie den Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________. Hinsichtlich des Inhalts der Bestätigungsschreiben wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 2215 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann auf die Angaben von X.________ generell nicht abgestellt werden (pag. 2223, S. 25 der Urteilsbegründung). Sowohl ihre Aussagen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 (pag. 1625 ff.) als auch die Vielzahl der schriftlichen Bestätigungen (Beilagen 3 und 4 zum Revisionsgesuch; pag. 1235 ff.) erscheinen alles andere als glaubhaft.