Aussagen von X.________ X.________ wurde von der Beschuldigten erst im Rahmen des Revisionsverfahrens ins Feld geführt, nachdem D.________ an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 ausgesagt hatte, dass die schriftlichen Bestätigungen vom 17. Juli 2006 inhaltlich falsch seien. Die von der Beschuldigten eingereichten schriftlichen Bestätigungen von X.________ betreffen den Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung z.N. E.________, den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung z.N. der H.________(Finanzunternehmung), den Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ sowie den Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.