23 tung; Übereinstimmung der Aussagen mit der Schriftenanalyse etc.). Lügensignale sind bei den Aussagen von D.________ nicht ersichtlich. Somit ist glaubhaft, dass D.________ die Schreiben vom 17. Juli 2006 unterzeichnet hat, obwohl diese inhaltlich nicht stimmten. Das Widerrufsschreiben vom 21. Dezember 2006 mit der Unterschrift «D.________» wurde demgegenüber nicht von D.________ unterzeichnet, sondern ist gefälscht. D.________ hat die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2004 folglich nicht bestätigt. Aussagen von X.