hat das Vorgehen der Beschuldigten nicht aggraviert, sondern sachlich und ohne unnötige Dramatisierung geschildert, wie er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 getroffen hat und wie das zweite Treffen im Restaurant der Autobahnraststätte AJ.________(Ortschaft) stattfand (pag. 107; 535 Z. 16 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb D.________ die Beschuldigte falsch belasten sollte. Für die Kammer sind die Aussagen von D.________ daher insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Die kritischen Einwände der Verteidigung vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ nichts zu ändern.