537 Z. 28 f.). Diese stimmige Schilderung von Gedanken, erlebten Gefühlen und Empfindungen sowie das kritische Hinterfragen der eigenen Handlung stellt ein weiteres Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ dar. Die Ausführungen von D.________, wonach ihm die Beschuldigte wegen ihrer Mutter leid getan habe, wirkt ebenfalls authentisch (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). D.________ hat das Vorgehen der Beschuldigten nicht aggraviert, sondern sachlich und ohne unnötige Dramatisierung geschildert, wie er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 getroffen hat und wie das zweite Treffen im Restaurant der Autobahnraststätte AJ.________(Ortschaft) stattfand (pag.