An der Appellationsverhandlung gab D.________ an, dass er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 aufgrund eines Kontaktinserats zum ersten Mal gesehen habe. Die Beschuldigte habe ihm «dies» erzählt und dann habe er unterschrieben. Sie habe ihm leid getan wegen der Mutter. Er habe nur die Schreiben vom 17. Juli 2006 unterschrieben, weil er überredet worden sei, der Inhalt sei aber falsch (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). Auch an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 blieb D.________ bei seinem «Widerruf» und machte gegenüber der Vorinstanz gleichbleibende Aussagen (pag. 535 Z. 10 f., 16 ff., 31, 42 f.;