Er hat zwar zunächst anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 auf Vorhalt des Inhalts des Schreibens vom 11. Juli 2006 (pag. 522 [Vorakten S 04 498]) ausgesagt, dass er am 2. August 2004 von ca. 12.00 Uhr bis am Abend ohne Unterbruch bei der Beschuldigten gewesen sei (pag. 549 Z. 21). Dem Schreiben vom 11. Juli 2006 lässt sich indes lediglich entnehmen, dass Z.________ aufgrund der Anfrage der Beschuldigten folgenden Sachverhalt bestätige: Er sei am «besagten Tag» (siehe Rechnung betreffend Überprüfung Laptop + Installationen Virenscanner) von ca. 12.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr bei ihr gewesen, «soweit er sich erinnern könne».