21 Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht geeignet, daraus einen Wahrheitsgehalt abzuleiten, welcher die glaubhaften Aussagen von E.________ entkräften würde. 7.3.3 «Entlastungszeugen» der Beschuldigten Aussagen von Z.________ Der Informatiker Z.________ konnte das von der Beschuldigten geltend gemachte Alibi nicht bestätigen. Er hat zwar zunächst anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 auf Vorhalt des Inhalts des Schreibens vom 11. Juli 2006 (pag.