Sie sprach zudem nunmehr in unnötiger Weise negativ über G.________(Ehemann von E.________) (pag. 1847 Z. 1 ff.). Neu berief sich die Beschuldigte an der Fortsetzungsverhandlung auf X.________, welche gehört haben soll, wie E.________ der Schwester der Beschuldigten gesagt habe, sie habe das «Schmiergeld» erhalten (pag. 1845 Z. 42 ff.). X.________ stellt indes keine glaubhafte «Entlastungszeugin» dar (vgl. E. III/7.3.3 hiernach).