1845 Z. 26 ff.). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass x-fach Sachen aus den Briefkästen entwendet würden. Sie habe daher Strafanzeige gemacht, da ein Couvert aufgerissen worden sei. Sie habe auch einmal eine Einladung auf eine STOWE-Versammlung nicht erhalten. Die Nachbarin habe dieses Schreiben selber reingelegt. Die Briefkästen seien frei zugänglich gewesen. Ihr seien auch Sachen aus dem Briefkasten entwendet worden (pag. 1845 Z. 26 ff.). Auch bei diesen Aussagen fällt auf, dass die Beschuldigte den Spiess umdreht und sich als Opfer darstellt (vgl. pag. 1845 Z. 32 f.). Sie sprach zudem nunmehr in unnötiger Weise negativ über G.________(Ehemann von E.________) (pag.