Die Zeugen Z.________ und D.________ haben die angebliche Anwesenheit der Beschuldigten bzw. das Telefonat am 2. August 2004 im Übrigen nicht bestätigt (vgl. dazu sogleich E. III/7.3.3 hiernach). An der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 berief sich die Beschuldigte gleichwohl erneut auf den Zeugen Z.________ und kam wieder auf ihre Aussage zurück, wonach E.________ wohl einen «Sonnenstich» habe (pag. 1845 Z. 1 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 betreffend die Entwendung der Bankunterlagen sind ebenfalls nicht überzeugend, allerdings geht daraus primär das Bestreiten des Vorwurfs hervor (pag. 1845 Z. 26 ff.).