vom 26. Juli 2006; pag. 515 ff. [Vorakten S 04 498]) brachte die Beschuldigte erstmals die Zeugen Z.________ und «ein Herr D.________» ins Spiel. Ihre Begründung, weshalb sie sich nicht bereits zu Beginn des Strafverfahrens auf diese Zeugen berief, überzeugt nicht. Die Beschuldigte führte an der Appellationsverhandlung aus, sie habe den Namen des Zeugen [D.________] nicht angegeben, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag. 573 [Vorakten S 04 498]). Zum Zeugen Z.________ gab sie an, dass sie auch diesen Zeugen nicht vorher genannt habe, weil sie nicht im Traum daran gedacht habe, dass sie verurteilt werde.