20 von E.________ in pauschaler Weise und bezeichnete diese als «Stuss», ihre Mutter würde sagen «Königsfeld», auf berndeutsch «Münsingen einfach». Mehr könne sie dazu nicht sagen (pag. 445 Z. 6 f. [Vorakten S 04 498]). Der Umstand, dass die Beschuldigte gegen E.________ mit unsubstanziierten Gegenangriffen vorgeht, kann mitunter als Dreistigkeitssignal gewertet werden. Weder an der ersten Einvernahme vom 14. Januar 2005 noch an der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 erwähnte die Beschuldigte etwaige Zeugen. Mit der Begründung der Appellation (Schreiben Fürsprecher F.________ vom 26. Juli 2006;