95 Z. 18 [Vorakten S 04 498]). Sie brachte aber auch an dieser Einvernahme vorwiegend unbelegte und unglaubhafte Anschuldigungen gegen E.________ und deren Ehemann vor und nahm zu den eigentlichen Vorfällen keine Stellung (pag. 95 Z. 9 ff., 20 ff., 27 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 negierte die Beschuldigte die belastenden Aussagen