_ hat betreffend der von der Beschuldigten geforderten Summe glaubhaft geltend gemacht, die Beschuldigte habe die Zahl sehr schnell gesagt. Sie sei völlig perplex gewesen, deshalb wisse sie nicht mehr, ob es CHF 30‘000.00 oder CHF 300‘000.00 gewesen seien (pag. 437 Z. 149 f. [Vorakten S 04 498]). Auch diese Aussagen sind nachvollziehbar. Zugunsten der Beschuldigten ist – wie es bereits der Erstrichter getan hat (pag. 473 [Vorakten S 04 498], S. 6 der Urteilsbegründung) – beweiswürdigend von der kleineren Summe auszugehen. Insgesamt sind die Aussagen von E.________ glaubhaft.