Wenn sie [E.________] nicht bis 05.08 bezahle, würde sie sie «päckchenweise bei der Steuerbehörde hochgehen lassen» (pag. 3; 435 Z. 4 ff. [Vorakten S 04 498]). Die Aussagen von E.________ sind umfassend und ohne Strukturbrüche. Das Erzählte wirkt selbsterlebt. Der Umstand, dass E.________ eine Vielzahl von Gesprächen schilderte und sich noch an den genauen Wortlaut der Drohung durch die Beschuldigte erinnern konnte («bei der Steuerbehörde päckchenweise hochgehenlassen»), indiziert, dass sie die Wahrheit sagt. Es sind denn auch keine Hinweise ersichtlich, die auf eine falsche Anschuldigung hindeuten würden. E.________ hat vielmehr weder aggraviert noch die Beschuldigte unnötig belastet.