Die Beschuldigte habe nicht in die Wohnung kommen wollen und ihr gesagt, sie solle zur ihr in die Wohnung kommen, was sie fünf Minuten später auch gemacht habe. Die Beschuldigte habe gesagt, dass sie die zwei Kontoauszüge von ihrem Mann [G.________(Ehemann von E.________)] bekommen habe. Sie [die Beschuldigte] habe auch nach dem Tod Kontakt zu ihm und er spreche mit ihr. Er [G.________(Ehemann von E.________)] habe sich bei ihr [der Beschuldigten] entschuldigt. Ausserdem habe sie [die Beschuldigte] Beweise, dass sie [E.________ und ihr Mann] Schwarzgeld hätten. Wenn sie [E.________] nicht bis 05.08 bezahle, würde sie sie «päckchenweise bei der Steuerbehörde hochgehen lassen» (pag.