Ihre Aussagen stehen in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang und ergeben ein einheitliches Ganzes. E.________ hat sowohl bei der Anzeigeerstattung als auch an der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 konstant und in sich stimmig ausgesagt, dass die Beschuldigte am 2. August 2004, ca. 14.30 Uhr, bei ihr geklingelt habe. Die Beschuldigte habe zwei Briefe in der Hand gehabt und gesagt, sie hätte Beweise. Sie habe Geld von ihr verlangt, welches ihr Mann [G.________(Ehemann von E.________)] ihr versprochen habe. Die Beschuldigte habe nicht in die Wohnung kommen wollen und ihr gesagt, sie solle zur ihr in die Wohnung kommen, was sie fünf Minuten später auch gemacht habe.