Der Gerichtspräsident hat die Aussagen von E.________ korrekt gewürdigt. Die Aussagen von E.________ sind entgegen der Auffassung der Verteidigung nachvollziehbar und glaubhaft. E.________ hat das Ereignis vom 2. August 2004 wie auch den Telefonanruf der Beschuldigten vom 12. August 2004 sowie das anschliessende Auffinden eines Couverts mit Kopien von Briefen und Kontoauszügen der Unternehmung ihres bereits am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes reich an Details und schlüssig geschildert. Ihre Aussagen stehen in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang und ergeben ein einheitliches Ganzes.