18 Hauptverhandlung vom 10. März 2006 wie folgt (pag. 471 [Vorakten S 04 498], S. 5 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006): «E.________ schildert Vorfall und Gespräche zwischen ihr und Frau A.________ kontrolliert, präzise und emotionslos. Sie erwähnt viele Details, wie z.B. die Räucherstäbchen in A.________s Wohnung oder den genauen Wortlaut der Drohung von A.________, sie „päckliweise hochgehen zu lassen“. Ihre Aussagen scheinen damit erlebnisbasiert zu sein. Zudem decken sich ihre Aussagen vor der Polizei wie auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils.