3127 ff.). Weiter zu erwähnen ist die Schriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.). Die Vorinstanz resp. der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun haben die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 469 ff. [Vorakten S 04 498], S. 4 f. der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2189, 2195, 2205 ff., S. 8, 11, 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 7.3 Beweiswürdigung durch die Kammer 7.3.1 Aussagen von E.__