Die Beschuldigte habe dann von E.________ CHF 300‘000.00 gefordert, ansonsten sie die «schwarzen Geschäfte» des Ehemannes aufdecke und die Steuerbehörde J.________(Ortschaft) päckchenweise Unterlagen erhalten würde (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). Die Beschuldigte wies die Vorwürfe von E.________ von sich. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Direktüberweisung vom 17. August 2004 (Anzeige vom 2. August 2004) ist somit vollumfänglich bestritten. 7.2 Beweismittel