Um was für Zeugen es sich hierbei handelte, geht aus dem Bericht nicht hervor. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte bereits von Anfang an ihre angeblichen Zeugen benannt habe. Weitergehende Ausführungen zu den Aussagen der Beschuldigten sowie zu den von ihr ins Recht gelegten «Entlastungsbeweisen» folgen in den Ausführungen zu den einzelnen vorgeworfenen Delikten in E. III ff. hiernach. III. Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________