2223, S. 25 der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag vorbringt, die Beschuldigte habe gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 19. Januar 2007 bereits kurz nach dem 22. Januar 2007 begehrt, vier Zeugen zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss dem Polizeibericht (betreffend des Vorwurfs der Urkundenfälschung, z.N. D.________) lediglich angab, dass «sie zuversichtlich sei, die Klage abzuweisen, da sie vier Zeugen nennen werde» (pag. 137). Um was für Zeugen es sich hierbei handelte, geht aus dem Bericht nicht hervor.