2211-2221, S. 19-24 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass die von den verschiedenen «Zeugen» (D.________, X.________, AA.________, AD.________, W.________) unterzeichneten Dokumente sich derart in Darstellung und Stil gleichen, dass von derselben Urheberschaft auszugehen ist (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz; pag. 2223, S. 25 der Urteilsbegründung).