hiernach). Bereits an dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die Kammer die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Vorgehensweise und das Aussageverhalten der Beschuldigten im Strafverfahren teilt. Die Vorinstanz hat einlässlich geschildert, wie die Beschuldigte ihr Vorgehen und ihre Aussagen den jeweiligen veränderten Gegebenheiten anpasst und im Verlauf des Verfahrens immer wieder neue «Zeugen» ins Spiel gebracht hat. Es kann insoweit auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2211-2221, S. 19-24 der Urteilsbegründung).