Weiter ist klar, dass die Beschuldigte sowohl im Appellations- als auch im Revisionsverfahren gefälschte Unterlagen eingereicht hat. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Fälschungen im Allgemeinen Bedenken bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der von der Beschuldigten als «Entlastungszeugin» genannten X.________ (ehemals: X.________) wecken, will diese doch jeweils dabei gewesen sein bzw. gesehen haben, wie D.________ resp. L.________ (Mutter der Beschuldigten) die Unter-