1843 Z. 11 ff.; 3099). Zu ergänzen ist, dass im Bericht des KTD entgegen dem Einwand des Verteidigers (pag. 3110) ausgeführt wurde, dass bei den als gefälscht beurteilten Unterschriften von D.________ aufgrund der Machart von ein und derselben Fälschungsurheberschaft auszugehen ist (pag. 67). Gestützt auf das Ergebnis der Handschriftenanalyse steht somit fest, dass die Beschuldigte bei der Abhebung des Geldes bei der Poststelle in K.________(Ortschaft) eine gefälschte Unterschriftenkarte verwendet hat. Weiter ist klar, dass die Beschuldigte sowohl im Appellations- als auch im Revisionsverfahren gefälschte Unterlagen eingereicht hat.