Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt und werden von der Kammer übernommen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (pag. 2207, S. 17 der Urteilsbegründung), sind keine Gründe ersichtlich, den Resultaten der Handschriftenanalyse des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.) nicht zu folgen. Der Bericht des KTD wurde objektiv verfasst. Er ist detailliert und schlüssig, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Fälschungen werden auch von der Beschuldigten selbst anerkannt. Sie bestreitet lediglich ihre Urheberschaft sowie ihr Wissen um die Fälschungen im Zeitpunkt des Gebrauchs (vgl. pag. 1843 Z. 11 ff.;