Gemäss Entscheid des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern wurde das Urteil des Gerichtspräsidenten [des Gerichtskreises X Thun] vom 10.03.2006 aufgehoben, weil A.________ drei neue beglaubigte schriftliche Zeugenaussagen habe, wonach diese anwesend gewesen seien, als ihre Mutter die Unterschriftenkarte unterzeichnet habe. Falls das Gericht gestützt auf diese Zeugenaussagen und Beweismittel zum Ergebnis kommen würde, die Unterschrift der Mutter sei echt, wäre A.________ vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen (pag. 22 f Revisionsakten).