577 Vorakten). Nachdem das Obergericht sämtliche Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen abgewiesen hatte (Zahnarzt Dr. T.________ und Informatiker Z.________, pag. 579 Vorakten), zog A.________ die Appellation zurück (pag. 581 Vorakten). Zur Begründung ihres Revisionsgesuches vom 18.05.2007 reichte A.________ als Beilage 2 ein Widerruf der Zeugenaussage D.________ bezüglich seiner Aussage vor dem Appellationshof ein, datierend vom 21.12.2006. Gemäss Beilage 3 zum Revisionsgesuch bestätigte X.________ am 21.12.2006, sie sei im Nebenzimmer gewesen, als D.___