In der Begründung der Appellation werden Z.________ und D.________ als Zeugen genannt (pag. 517 Vorakten). A.________ reichte insbesondere Vergleichsunterschriften ihrer Mutter (pag. 551 – 563 Vorakten und die Erklärungen ihres Anwaltes auf pag. 549 Vorakten) und eine schriftliche Bestätigung von D.________ in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift der Mutter vom 17.07.2006 ein (pag. 526 f Vorakten). Anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht sagte D.________ aus, diese schriftliche Bestätigung sei zwar von ihm unterzeichnet worden, inhaltlich jedoch falsch (pag. 577 Vorakten).