14 auf das Datum der Eröffnung der neuen Hauptverhandlung vom 31. August 2011 (pag. 515 ff.) abzustellen. Es gelangt somit – entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 453 Abs. 2 StPO – auch für die Beurteilung der «Revisionsdelikte» das eidgenössische Strafprozessrecht zur Anwendung.