414 StPO). Das Gericht hatte eine neue Hauptverhandlung abzuhalten und ein neues Urteil zu fällen (vgl. Art. 414 Abs. 2 StPO zum neuen Recht). Zwar konnte auf die im ersten Verfahren erhobenen Beweise abgestellt werden (vgl. Art. 381 des bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV]), doch wird die frühere Hauptverhandlung durch die neue Hauptverhandlung ersetzt, gleichermassen, wie das frühere Urteil durch das neue Urteil ersetzt wird. Da mit dem Verfahren neu begonnen werden musste, ist