453 Abs. 2 StPO). Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 (KH 07 12) hat der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern das Revisionsgesuch der Beschuldigten gutgeheissen, das Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli zugewiesen (pag. 1 ff.). Die Gutheissung des Revisionsgesuchs und die Rückweisung an die erste Instanz hatte zur Folge, dass ein neues Strafverfahren durchzuführen war (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 414 StPO).