6. Anwendbares Verfahrensrecht betreffend die «Revisionsdelikte» Gemäss Art. 450 StPO wird die Hauptverhandlung nach bisherigem Recht fortgeführt, wenn bei Inkrafttreten der StPO (1. Januar 2011) die Hauptverhandlung bereits eröffnet worden ist. Andernfalls gelangt das neue Recht zur Anwendung. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO).