B.II.1 des Urteils) sowie wegen Betrugs, z.N. C.________ (Ziff. B.II.2 des Urteils) und der sich darauf beziehende Sanktionspunkt (Ziff. B.II des Urteils). Ferner zu überprüfen ist der Zivilpunkt i.S. C.________ (Ziff. B.III des Urteils) sowie die sich auf die angefochtenen Schuldsprüche sowie die Einstellung des Strafverfahrens beziehenden Verfahrenskosten (Ziff. B.I; C.1 des Urteils) und die Entschädigungen (Ziff. C.2-5 des Urteils). Die Kammer verfügt zur Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).