13 • Verweis der Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg (Ziff. B.IV.1 des Urteils); • Anordnung der Sicherheitshaft (Ziff. B.IV.2 des Urteils). Sämtliche weiteren, die Beschuldigte belastenden Urteilspunkte sind demgegenüber angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Zu überprüfen sind somit die Schuldsprüche wegen vollendeter versuchter Erpressung, z.N. E.________ (Ziff. A.II.1 des Urteils), wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses, z.N. E.________ (Ziff.