des Urteils); • Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls, z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 2. August 2004 in J.________(Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.2 des Urteils); • Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 5. September 2008 in J.________(Ortschaft), ev. in M.________(Ortschaft) z.N. Fürsprecher F.________ (Ziff. B.I. des Urteils);