5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung der Beschuldigten (pag. 2315) und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 29. Oktober 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen: • Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs, z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24. September 2004 in I.________(Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.1 des Urteils);