2734 ff.). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung vom 4. April 2016 vorgeladen und es wurde ihnen die voraussichtliche Besetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (pag. 2742 ff.). Am 3. März 2016 teilte der Privatkläger F.________ mit, dass er sich aus dem Verfahren zufolge Verjährung der Ehrverletzung zurückziehe (pag. 2751 f.; vgl. die Verfügung vom 9. März 2016, pag. 2760). Mit Schreiben vom 7. März 2016 ersuchte die Beschuldigte um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 4. April 2016 (pag. 2754 ff.). Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Antrag um Verschiebung begründet abgewiesen. Die amt-