2313 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 2333). Mit Eingabe vom 30. März 2015 erklärte sich die Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 2357). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) teilte mit Schreiben vom 31. März 2015 mit, dass sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (pag. 2361). Der Straf- und Zivilkläger F.________ liess sich nicht vernehmen.