7 2. A.________ wird zur Sicherung des Strafvollzuges wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird beschränkt bis am 16.01.2015 (Art. 231 StPO). C. 1. A.________ wird zudem verurteilt zur Bezahlung: 1.1 der restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 von CHF 3'690.40 (erstinstanzliche von CHF 2‘745.00 [davon CHF 45.00 Auslagen] plus zweitinstanzliche von total CHF 1‘000.00. Davon bezahlt total CHF 54.60);