2. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 600.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘389.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird weiter verfügt: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).